Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

  1. Geltungsbereich/Allgemein

1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ver­trä­ge und Leis­tun­gen zwi­schen der get­PROUD GmbH, im Fol­gen­den “Agen­tur” genannt, und ihren B2B*-Kunden, im Fol­gen­den “Auf­trag­ge­ber” genannt, ins­be­son­de­re in Bezug auf Dienst­leis­tun­gen im Bereich Employ­er Bran­ding, Web­de­sign und Gra­fik­de­sign.

*( aus­drück­lich nicht für Geschäf­te mit Ver­brau­chern)

1.2 Sie gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Auf­trä­ge i.S.v. 1.1, auch dann, wenn bei Fol­ge­auf­trä­gen nicht aus­drück­lich auf sie hin­ge­wie­sen wird (sofern nicht zwi­schen­zeit­lich eine neue Ver­si­on in Kraft getre­ten ist), und auch dann, wenn die ergän­zen­den oder Fol­ge­auf­trä­ge münd­lich, ins­be­son­de­re tele­fo­nisch, abge­schlos­sen wer­den.

1.3 Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de Bedin­gun­gen oder AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, die Agen­tur hat ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt.

 

  1. Ange­bot, Leis­tungs­um­fang, Ver­trags­ge­gen­stand, Ver­trags­in­halt

2.1 Die Agen­tur bie­tet umfas­sen­de Dienst­leis­tun­gen im Bereich des Employ­er Bran­dings an mit dem Ziel, die Attrak­ti­vi­tät und Wahr­neh­mung des Auf­trag­ge­bers als Arbeit­ge­ber­mar­ke zu stär­ken.

2.2 Gegen­stand des jewei­li­gen Auf­trags ist die bei der Agen­tur beauf­trag­te Leis­tung, basie­rend auf dem dem Auf­trag­ge­ber zuvor indi­vi­du­ell unter­brei­te­ten Ange­bot. Die Erzie­lung eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen oder ande­ren Erfol­ges wird nicht zuge­sagt.

2.3 Der genaue Leis­tungs­um­fang der Agen­tur wird ent­we­der in einem geson­der­ten schrift­li­chen Ver­trag ver­ein­bart oder ist  in dem, sei­tens des Auf­trag­ge­bers bestä­tig­ten, Ange­bot fest­ge­hal­ten.

2.4. Jeg­li­che über den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang hin­aus­ge­hen­den Zusatz­leis­tun­gen bedür­fen der geson­der­ten Ver­ein­ba­rung und kön­nen zusätz­li­che Kos­ten ver­ur­sa­chen. Sol­che Ände­run­gen oder Erwei­te­run­gen des Leis­tungs­um­fangs bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung bei­der Ver­trags­par­tei­en (per Mail genügt).

 

  1. Pflich­ten der Vertragsparteien/Mitwirkungspflichten

3.1 Die Agen­tur ver­pflich­tet sich, die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen mit pro­jekt­an­ge­mes­se­ner Sorg­falt und Fach­kom­pe­tenz zu erbrin­gen.

3.2 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, der Agen­tur alle für die Ver­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­li­en recht­zei­tig und voll­stän­dig zur Ver­fü­gung zu stel­len.

3.3 Der Auf­trag­ge­ber ist expli­zit dafür ver­ant­wort­lich, dass er hin­sicht­lich der von ihm ggfs. ein­ge­brach­ten bzw. bereit­ge­stell­ten Inhal­te (Tex­te, Bil­der, Logos usw.) die erfor­der­li­chen Rech­te / Nut­zungs­rech­te inne­hat und  kei­ne Rech­te Drit­ter (ins­be­son­de­re kei­ne Urheber‑, Marken‑, Per­sön­lich­keits­rech­te) ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber stellt die Agen­tur von jeg­li­chen Ansprü­chen Drit­ter und den ggfs. anfal­len­den Rechts­ver­tei­di­gungs­kos­ten frei, die auf einer sol­chen Rechts­ver­let­zung beru­hen.

3.4 Der Auf­trag­ge­ber infor­miert die Agen­tur unver­züg­lich über alle Umstän­de, die im Ver­lau­fe der Pro­jekt­aus­füh­rung auf­tre­ten, die die Bear­bei­tung des Pro­jekts beein­flus­sen kön­nen bzw. dafür rele­vant sind.

3.5 Von der Agen­tur über­mit­tel­te Bestä­ti­gun­gen oder Bespre­chungs­pro­to­kol­le sind ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht unver­züg­lich wider­spricht. Die Agen­tur ist berech­tigt, zur Ver­trags­er­fül­lung Drit­te her­an­zu­zie­hen und wird in die­sem Fall deren etwa­ige Nut­zungs- und sons­ti­gen Rech­te in dem  Auf­trag­ge­ber geschul­de­ten Umfang erwer­ben und ihm ein­räu­men.

3.6 Bei unvor­her­ge­se­he­nen Schwie­rig­kei­ten, die auf Sei­ten des Auf­trag­ge­bers ver­schul­det sind und die zu Mehr­ar­beit füh­ren, ist die­ser ver­pflich­tet, den Mehr­auf­wand nach Stun­den, anhand der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten oder der orts­üb­li­chen, ange­mes­se­nen Ver­gü­tung zu zah­len.

3.7 Die Agen­tur ist nach Ablie­fe­rung des Wer­kes bzw. der Leis­tun­gen nicht zu deren wei­te­rer Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet, das heißt ins­be­son­de­re nicht dazu, Arbeits­da­tei­en auf­zu­be­wah­ren und an den Auf­trag­ge­ber zu einem spä­te­ren Zeit­punkt her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber eine sol­che Auf­be­wah­rung, ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten.

 

  1. Ver­gü­tung und Zah­lungs­be­din­gun­gen

4.1 Die Ver­gü­tung der Agen­tur rich­tet sich nach dem ver­ein­bar­ten Ver­trags­um­fang und den im Ange­bot genann­ten Prei­sen.

4.2 Sofern nicht anders ver­ein­bart, hat die Agen­tur, neben der Hono­rar­for­de­rung, Anspruch auf Ersatz der ange­fal­le­nen Aus­la­gen.

4.3 Alle For­de­run­gen wer­den mit Rech­nungs­stel­lung fäl­lig und sind inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­er­halt, ohne Abzü­ge, zahl­bar. Die gesetz­li­che Umsatz­steu­er ist in den Rech­nun­gen geson­dert aus­zu­wei­sen.

4.4 Die Agen­tur kann auch Abschlags­zah­lun­gen ver­lan­gen. Die­se wer­den im Ange­bot oder im Ver­trag fest­ge­hal­ten.

4.5 Soweit in Ein­zel­fäl­len ein­zel­ne Leis­tun­gen kos­ten­los erbracht wer­den, kann der Auf­trag­ge­ber hier­aus kei­nen Anspruch ablei­ten, dass eine sol­che Leis­tung auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (wie­der­holt) kos­ten­los erfolgt.

4.6 Wird der Ver­tag vor­zei­tig been­det, steht der Agen­tur, sofern sie dies nicht ver­schul­det hat, das ins­ge­samt Ver­ein­bar­te zu (abzüg­lich tat­säch­lich ent­fal­len­der Fremd­kos­ten). Andern­falls ver­blei­ben der Agen­tur zumin­dest die Ansprü­che für die bereits erbrach­ten Leis­tun­gen oder alter­na­tiv die zum Zeit­punkt der Ver­trags­be­en­di­gung, ent­spre­chend der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung, bereits fäl­lig gewor­de­nen Abschlags­zah­lun­gen.

4.7 Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von der Agen­tur aner­kannt sind.

 

 

  1. Haf­tung und Gewähr­leis­tung

5.1 Die Agen­tur haf­tet nur für Schä­den, die von ihr oder ihren Mit­ar­bei­tern vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­den. Von der Haf­tungs­be­schrän­kung für leich­te Fahr­läs­sig­keit aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­per oder der Gesund­heit des Auf­trag­ge­bers, sowie Schä­den auf­grund von Ver­let­zun­gen der Kar­di­nal­pflich­ten durch die Agen­tur.

5.2 Soweit kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung vor­liegt, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung der Agen­tur auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt (eben­falls unter der Maß­ga­be von 5.1).

 

  1. Urhe­ber­rech­te und Nut­zungs­rech­te, Verschwiegenheit/Vertraulichkeit und Geis­ti­ges Eigen­tum

6.1 Alle Urhe­ber- bzw. Nut­zungs­rech­te an den im Rah­men des Ver­tra­ges erstell­ten Arbei­ten, wie bei­spiels­wei­se Web­site-Designs, Gra­fi­ken und sons­ti­gen krea­ti­ven Leis­tun­gen, blei­ben bei der Agen­tur, sofern nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

6.2 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, sämt­li­che im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung erstell­ten Wer­ke, Kon­zep­te, Designs, Inhal­te und sons­ti­ge krea­ti­ve Leis­tun­gen als geis­ti­ges Eigen­tum zu behan­deln (unab­hän­gig von deren urhe­ber­recht­li­cher Schutz­fä­hig­keit).

Vor­schlä­ge oder Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers und sei­ner Mit­ar­bei­ter, begrün­den kein Mit­ur­he­ber-recht des Auf­trag­ge­bers.

6.3 Dem Auf­trag­ge­ber wer­den (sofern nicht abwei­chend im Ange­bot ver­ein­bart), nach Abnah­me und voll­stän­di­ger Zah­lung, nicht-exklu­si­ve Nut­zungs­rech­te an den erbrach­ten Leis­tun­gen ein­ge­räumt (s. auch 6.4). Eine Ver­wen­dung der Leis­tun­gen über den ver­ein­bar­ten Umfang hin­aus, eben­so wie eine beab­sich­tig­te Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te durch den Auf­trag­ge­ber an Drit­te, bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Agen­tur. Bear­bei­tungs­rech­te sind von der Rechts­ein­räu­mung, falls nicht anders im Ange­bot ange­ge­ben, nicht umfasst. Für Teil­wer­ke, Datei­en u.ä., bei denen es sich um Zwi­schen­schrit­te han­delt, ver­blei­ben sämt­li­che Rech­te bei der Agen­tur.

6.4 Der Auf­trag­ge­ber erhält an den im Rah­men des Ver­tra­ges erstell­ten Wer­ken und Leis­tun­gen ein nicht-exklu­si­ves, zeit­lich und räum­lich beschränk­tes Nut­zungs­recht, sofern nicht anders schrift­lich fest­ge­legt.

6.5 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich zur strik­ten Wah­rung der Ver­trau­lich­keit aller im Rah­men der Zusam­men­ar­beit erhal­te­nen ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen. Dies umfasst ins­be­son­de­re, jedoch nicht aus­schließ­lich, Unter­neh­mens­in­ter­na, Geschäfts­ge­heim­nis­se, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und alle Infor­ma­tio­nen, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind. Sie ver­pflich­ten sich, alle ihnen im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung bekannt gewor­de­nen ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behan­deln und nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben (und ihre pro­jekt­be­zo­ge­nen Mit­ar­bei­ter hier­zu eben­falls zu ver­pflich­ten).

6.6 Die Ver­pflich­tun­gen zur o.g. Ver­schwie­gen­heit und Aner­ken­nung des geis­ti­gen Eigen­tums blei­ben auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bestehen.

6.7 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich nach Abschluss aller erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen, über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren kei­ne unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Geschäf­te mit den Werk­ver­trags­neh­mern und/oder Koope­ra­ti­ons­part­nern zu täti­gen, die im zugrun­de­lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis / Pro­jekt zuvor im Auf­trag der Agen­tur tätig gewe­sen sind und die der Auf­trag­ge­ber durch die Agen­tur ken­nen­ge­lernt hat. Die­se Kun­den­schutz­klau­sel gilt auch für alle geschäfts­vor­be­rei­ten­den Maß­nah­men.

6.8 Die Agen­tur darf den Auf­trag­ge­ber auf Ihrer Web­sei­te oder sons­ti­gen Wer­be­ver­öf­fent­li­chung als Refe­renz­kun­den benen­nen und erstell­te Werke/ erbrach­te Leis­tun­gen, sowie Aus­schnit­te dar­aus, ver­öf­fent­li­chen und Drit­ten zei­gen, soweit der Auf­trag­ge­ber dem aus berech­tig­ten Grün­den nicht wider­spricht.

6.9 Die von der Agen­tur erbrach­ten Leis­tun­gen dür­fen zum Zwe­cke ihrer Eigenwerbung/ Selbst­dar­stel­lung genutzt wer­den, sofern und soweit der Auf­trag­ge­ber dem aus berech­tig­ten Grün­den nicht wider­spricht.

 

  1. Kün­di­gung und Leis­tungs­hin­der­nis­se

7.1 Der Ver­trag kann von bei­den Par­tei­en aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den.

7.2 Im Fal­le einer Kün­di­gung wer­den bereits erbrach­te Leis­tun­gen der Agen­tur abge­rech­net und sind vom Auf­trag­neh­mer zu ver­gü­ten.

7.3 Die Agen­tur ist bestrebt, die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ter­min­ge­recht zu erbrin­gen. Es kön­nen jedoch unvor­her­seh­ba­re Umstän­de auf­tre­ten, die die recht­zei­ti­ge Leis­tungs­er­brin­gung beein­träch­ti­gen kön­nen. Sol­che Umstän­de umfas­sen, sind aber nicht beschränkt auf, höhe­re Gewalt, Streiks, tech­ni­sche Stö­run­gen, Pan­de­mie, Krank­heit von Schlüs­sel­per­so­nal oder ande­re unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se.

7.4 Bei Ein­tritt von Leis­tungs­hin­der­nis­sen wird die Agen­tur den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich dar­über infor­mie­ren und gemein­sam nach einer ange­mes­se­nen Lösung suchen. In sol­chen Fäl­len wer­den die ver­ein­bar­ten Fris­ten ange­mes­sen ver­län­gert.

7.5 Die Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Lie­fer­ter­mi­ne setzt auch vor­aus, dass alle tech­ni­schen und inhalt­li­chen  Fra­gen geklärt sind, die vom Auf­trag­ge­ber zu lie­fern­den Unter­la­gen, Frei­ga­ben, zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen und sons­ti­ge Ver­pflich­tun­gen recht­zei­tig vor­lie­gen bzw. erfüllt wer­den. Andern­falls ver­län­gert sich die Frist zur Lie­fe­rung um einen ange­mes­se­nen Zeit­raum und – sofern sei­tens der Agen­tur die Ver­zö­ge­rung einen erhöh­ten Kos­ten­auf­wand nach sich zieht – kön­nen von der Agen­tur zusätz­li­che Kos­ten gel­tend gemacht wer­den, über die sie den Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig infor­miert.

Die Agen­tur haf­tet nicht für Ver­zö­ge­run­gen oder Nicht­er­fül­lung von Leis­tun­gen, die auf Leis­tungs­hin­der­nis­se zurück­zu­füh­ren sind, sofern die­se nicht von der Agen­tur zu ver­tre­ten sind.

7.6 Soll­te ein Leis­tungs­hin­der­nis die Erfül­lung des Ver­tra­ges über einen län­ge­ren Zeit­raum unmög­lich machen, haben bei­de Ver­trags­par­tei­en das Recht, den Ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist zu kün­di­gen. Für sei­tens der Agen­tur bis dahin bereits erbrach­te Leis­tun­gen gilt 7.2.

 

 

 

 

  1. Schlussbestimmungen/Sonstiges

8.1 Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Geschäfts­sitz der Agen­tur, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

8.2 Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der Agen­tur und dem Auf­trag­ge­ber gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

8.3 Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ist der Sitz der Agen­tur; sie ist jedoch berech­tigt, den Auf­trag­ge­ber auch an sei­nem Sitz zu ver­kla­gen.

 

Ver­si­on 1.1; Stand: 12.10.2023

 

get­PROUD GmbH, Am Fal­ken­berg 117, 12524 Ber­lin // Geschäfts­füh­rer: Domi­nik Cor­nel Suter